03.12.2025 -
ETL ADHOGA
Mindestlohn wird 2026 erneut erhöht
Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto je Stunde. Was bedeutet die Anpassung für meinen Betrieb?
Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto je Stunde und für den 1. Januar 2027 ist eine weitere Anhebung auf 14,60 Euro vorgesehen. Arbeitnehmer haben damit einen gesetzlichen Anspruch auf 13,90 Euro brutto je Zeitstunde, selbst wenn im Arbeitsvertrag ein geringerer Stundenlohn vereinbart ist. Dennoch ist der Abschluss einer Änderungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu empfehlen und in vielen Fällen notwendig. Mit einer Änderungsvereinbarung kann der Stundenlohn auf den gesetzlichen Mindestlohn erhöht und ggf. gleichzeitig die Arbeitszeit entsprechend reduziert werden. Im Ergebnis bliebe das Bruttoentgelt gleich.
Monatlichen Mindestentgeltanspruch prüfen
Bei einem Monatsbruttogehalt berechnet sich der Mindestlohn grundsätzlich nach folgender Formel:
Monatsbruttovergütung / geleistete Stunden im jeweiligen Monat = Bruttostundensatz,
der wenigstens 13,90 Euro betragen muss.
Das führt bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu einem monatlichen durchschnittlichen Mindestentgeltanspruch in Höhe von 2.409,29 Euro (13,90 Euro x 173,33 Stunden/Monat). In starken Monaten kann es ohne Weiteres zu einer weit höheren Mindestvergütung kommen. So beträgt das Mindestentgelt bei 23 Arbeitstagen in Vollzeit 2.557,60 Euro (23 Arbeitstage x 8 Stunden x 13,90 Euro). Eine Verrechnung mit schwachen Monaten mit z. B. nur 20 Arbeitstagen ist nach wie vor strittig. Die strikte Festlegung des Gesetzgebers im Mindestlohngesetz spricht eher dagegen. Der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund akzeptiert allerdings bislang eine verstetigte Bruttoentgeltzahlung, wenn der Mindestlohn nach der Formel
wöchentliche Arbeitszeit x 13 / 3 x 13,90 Euro
gezahlt wird.
Minijob, Midijob und Arbeit auf Abruf
Mit der Erhöhung des Mindestlohns verschiebt sich automatisch auch die Grenze für Minijobs, weil diese dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist. Das wiederum hat Auswirkungen auf die Untergrenze des Übergangsbereichs (Midijob). Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Arbeit auf Abruf. Weitere Informationen dazu auf der ETL-ADHOGA-Homepage sowie bei Ihrem ETL-ADHOGA-Berater.
Monatlichen Mindestentgeltanspruch prüfen
Bei einem Monatsbruttogehalt berechnet sich der Mindestlohn grundsätzlich nach folgender Formel:
Monatsbruttovergütung / geleistete Stunden im jeweiligen Monat = Bruttostundensatz,
der wenigstens 13,90 Euro betragen muss.
Das führt bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu einem monatlichen durchschnittlichen Mindestentgeltanspruch in Höhe von 2.409,29 Euro (13,90 Euro x 173,33 Stunden/Monat). In starken Monaten kann es ohne Weiteres zu einer weit höheren Mindestvergütung kommen. So beträgt das Mindestentgelt bei 23 Arbeitstagen in Vollzeit 2.557,60 Euro (23 Arbeitstage x 8 Stunden x 13,90 Euro). Eine Verrechnung mit schwachen Monaten mit z. B. nur 20 Arbeitstagen ist nach wie vor strittig. Die strikte Festlegung des Gesetzgebers im Mindestlohngesetz spricht eher dagegen. Der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund akzeptiert allerdings bislang eine verstetigte Bruttoentgeltzahlung, wenn der Mindestlohn nach der Formel
wöchentliche Arbeitszeit x 13 / 3 x 13,90 Euro
gezahlt wird.
Minijob, Midijob und Arbeit auf Abruf
Mit der Erhöhung des Mindestlohns verschiebt sich automatisch auch die Grenze für Minijobs, weil diese dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist. Das wiederum hat Auswirkungen auf die Untergrenze des Übergangsbereichs (Midijob). Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Arbeit auf Abruf. Weitere Informationen dazu auf der ETL-ADHOGA-Homepage sowie bei Ihrem ETL-ADHOGA-Berater.